Entlassmanagement: Zulassungsverfahren der Verordnungssoftware läuft
10.10.2017 -
Seit dem 1. Oktober 2017 sind Krankenhäuser verpflichtet, ein standardisiertes Entlassmanagement für Patienten sicherzustellen. Zu einer der Vorgaben gehört der Einsatz von zertifizierten Softwareprodukten bei der Erstellung von Verordnungen. Aufgrund eines engen Zeitrahmens zur Umsetzung weist die Industrie darauf hin, dass noch nicht alle Softwareprodukte bis zum vorgegebenen Datum zugelassen und implementiert sein könnten.
Gemäß der Vereinbarung zum Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a Satz 9 SGB V sind seit dem 1. Oktober 2017 Krankenhäuser verpflichtet, für Patienten nach voll- oder teilstationärem Aufenthalt oder nach Erhalt stationsäquivalenter Leistungen ein Entlassmanagement zu organisieren. In diesem Zusammenhang ist es Krankenhäusern in begrenztem Umfang erlaubt, eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen sowie Verordnungen auszustellen. Dabei gelten für die Verordnungen im Krankenhaus – mit marginalen Einschränkungen – dieselben Regelungen wie bei niedergelassenen Ärzten.
Vor diesem Hintergrund wurde gemäß der Vereinbarung von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) am 21. September 2017 das Verfahren zur Zulassung der Verordnungssoftware veröffentlicht. Damit können die zuständigen Anbieter für Krankenhausinformationssysteme nun mit der Zertifizierung der entsprechenden Module beginnen. Dabei stehen sie jedoch großen zeitlichen Herausforderungen gegenüber: „Mit Blick auf den gesetzlichen Zeitrahmen ist das gesamte Vorgehen sehr knapp bemessen. Deshalb möchten wir die Kunden unserer Mitglieder dafür sensibilisieren, dass die zertifizierte Software zum 1. Oktober 2017 gegebenenfalls noch nicht zur Verfügung stehen könnte“, erklärt Sebastian Zilch, Geschäftsführer des Bundesverbandes Gesundheits-IT – bvitg.
Davon spricht auch die DKG in ihrem Rundschreiben vom 21. September 2017. Das Ausstellen von Verordnungen sei dabei eine „Kann-Bestimmung“ und man könne problemlos auf eine Zertifizierung der Software warten. Zudem kann übergangsweise an bestehenden Verfahren festgehalten werden oder aber auch auf den neuen Verordnungsformularen für das Entlassmanagement händisch eine Verordnung vorgenommen werden, bis die Software zur Verordnungsformularbedruckung seitens der DKG durch eine Prüfziffer hierfür freigegeben wurde. Regresse seitens der Kostenträger sind bei einem Einhalten der Bestimmungen nicht vorgesehen.
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