Terminservice- und Versorgungsgesetz: bvitg sieht freien Markt für digitale Lösungen in der Gesundheitsversorgung im Nachteil
21.08.2018 -
Mit den Vorgaben für mehr Nutzen durch die Digitalisierung im Gesundheitswesen begrüßt der Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e.V. den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Gleichzeitig mahnt der Verband in seiner Stellungnahme an, dringend bereits bestehende marktwirtschaftlichen Strukturen mit einzubeziehen.
Schnellerer, digitaler Zugang zu Arztterminen sowie eine beschleunigte Einführung der elektronischen Patientenakte: Mit dem vom Bundesministerium für Gesundheit am 23. Juli veröffentlichten Referentenentwurf zum Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) sollen digitale Prozesse und Instrumente nutzenstiftende Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen. Der Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e.V., der in Deutschland die führenden IT-Anbieter im Gesundheitswesen vertritt, begrüßt diese Vorgaben, sieht gleichzeitig jedoch in dem aktuellen Entwurf freiheitsbeschränkende Aspekte gegenüber bestehenden Lösungen im Markt.
So kritisiert der Verband, dass der Referentenentwurf für die Umsetzung eines Online-Angebots zu Terminservicestellen (TSS) keine genauen Vorgaben enthält. „Das Fehlen solcher Vorgaben birgt die Gefahr, schon heute etablierte Terminvereinbarungslösungen auf dem Markt zu ignorieren und stattdessen das Rad neu erfinden zu wollen. Deshalb wäre es sinnvoll festzulegen, dass die Ärzte weiterhin in ihren bereits genutzten Terminlösungen Termine freigeben dürfen, welche dann die Terminservicestellen über eine Meta-Applikation einsehen und im Bedarfsfall buchen können. Für den Fall, dass Schnittstellen benötigt werden, sollten diese stets auf internationalen Standards basieren und über die entsprechenden Gremien entwickelt werden“, erklärt Sebastian Zilch, Geschäftsführer des bvitg, und ergänzt: „Da durch die Regelung jede Praxis letztlich eine Software zur Terminvereinbarung benötigen wird, ist eine Vergütungspauschale dafür angebracht. Um dabei die bereits vorhandene Angebote des freien Marktes einzubeziehen, muss unabhängig davon vergütet werden, ob es sich um ein Zusatzmodul des Primärsystems oder um eigenständige Software handelt.“
Auch im Zuge der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) empfiehlt der Verband bereits bestehende marktwirtschaftliche Angebote zu nutzen. „Als zentrales Element im Versorgungsprozess wird der elektronischen Patientenakte in Zukunft eine wachsende Rolle zukommen. Stets unantastbar sollte dabei die Wahlfreiheit des Versicherten in seiner Nutzung der elektronischen Patientenakte sein. Das bedeutet unter anderem, dass die Versicherten ihre Akten wählen dürfen sollten und die dafür entstehenden Kosten erstatten werden sollten, unabhängig davon, ob eine Akte von der eigenen Krankenkasse angeboten wird oder nicht“, so Zilch weiter.
Der bvitg bekennt sich im Rahmen seiner Stellungnahme des Weiteren zur Telematikinfrastruktur (TI) und sieht die Investitionen in eine sichere Vernetzung des Gesundheitswesens als grundlegend an. Der Zugriff durch die Primärsysteme auf die Anwendungen in der TI, also beim Austausch von Daten im Umfeld der Leistungserbringer, sollte dabei stets durch die sicheren Hardwarekomponenten erfolgen. Damit die Anwendungsmöglichkeiten der ePA aber im vollem Umfang zur Geltung kommen können, muss der Patient mit alternativen Authentifizierungsmaßnahmen vollen Zugriff auf seine Patientendaten haben und seine Akte einsehen können. „Hier gilt es gemeinsam mit allen Beteiligten Lösungen zu finden. Als Industrieverband stehen wir dafür gerne als fachlicher Dialogpartner bereit“, betont der bvitg-Geschäftsführer.
Die vollständige Stellungnahme zum TSVG können Sie auf der bvitg-Website nachlesen.
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