Assistenzpflegegesetz vom Bundestag verabschiedet
09.11.2012 -
Der Bundestag hat heute in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beschlossen.
Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen knüpft an das bereits bestehende Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus an. Es sieht für pflegebedürftige behinderte Menschen bereits die Möglichkeit einer Assistenzpflege bei stationärer Krankenhausbehandlung vor, soweit sie ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Arbeitgebermodell sicherstellen.
Die Maßnahmen dieses Gesetzes für den betroffenen leistungsberechtigten Personenkreis werden nunmehr auch auf die stationäre Behandlung in Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen ausgeweitet.
Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz einen Datenaustausch von Pflegekassen und Sozialhilfeträgern zur Bekämpfung von Missbrauch bei der Abrechnung von Pflegeleistungen. So erhalten Pflegeversicherung und der Sozialhilfeträger die Möglichkeit des Datenaustauschs.
Ziel ist eine sachgerechte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Mittelverwendung. Des Weiteren wird die Regelung der Investitionsfinanzierung von Pflegeeinrichtungen praktikabler ausgestaltet. In der Investitionsfinanzierung von Pflegeeinrichtungen sollen im Landesrecht Pauschalierungen bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen und der Belegungsquote ermöglicht werden. Um die Pflegebedürftigen vor übermäßiger finanzieller Belastung zu schützen, müssen dabei die Pauschalen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
Das Assistenzpflegegesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.