DigiG und GDNG: VDGH hebt Bedeutung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) hervor
15.11.2023 - Der Verband der Diagnostica-Industrie (VDGH) beteiligt sich heute am 15.11.2023 aktiv an der Anhörung zu den Gesetzentwürfen des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) und des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG).
Beide Gesetzentwürfe werden heute im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages erörtert.
DigiG – Fokus auf umfassende Integration von DiGA
Ein zentraler Fokus des DigiG liegt auf der signifikanten Aufwertung Digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA), um sie noch effektiver in der Patientenversorgung einzusetzen. VDGH-Geschäftsführer Dr. Martin Walger betont die Relevanz von DiGA: „Digitale Gesundheitsanwendungen unterstützen Versicherte im Umgang mit ihrer Krankheit und stärken das Arzt-Patienten-Verhältnis. Wir begrüßen die Absicht des Gesetzgebers, DiGA stärker auszubauen.“ Nach vier Jahren sind aktuell 48 DiGA zugelassen. „Damit DiGA ihr volles Potenzial für die Gesundheitsversorgung entfalten können, muss sichergestellt werden, dass auch Anwendungen integriert werden, die diagnostische Daten einbeziehen. Hier besteht eine gesetzliche Regelungslücke, die mit dem Digitalgesetz geschlossen werden kann“, sagt Walger.
Der VDGH sieht im Gesetzentwurf viele positive Ansätze. Insbesondere die Stärkung der elektronischen Patientenakte (ePA) und das damit verbundene differenzierte Opt-Out-Verfahren werden begrüßt.
GDNG – Ausgewogenheit zwischen Forschungsförderung und Datenschutz
Im Kontext des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes begrüßt der VDGH die Öffnung von Gesundheitsdaten für die Forschung. „Die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke ist ein bedeutender Schritt. Patienten werden hiervon profitieren. Denn die Forschung und Entwicklung an den Hochschulen wie auch in der Industrie kann gestützt durch Versorgungsdaten noch viel besser auf die Belange der Patienten zugeschnitten werden“, so Walger. Um dies zu erreichen, plädiert der VDGH dafür, die Standardisierung von Gesundheitsdaten voranzutreiben und geistiges Eigentum des Forschenden weiterhin zu schützen. Der Datenschutz des Einzelnen ist durch klare Vorgaben im GDNG bereits umfassend gesichert.
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