Freie Wahl des Pflegedienstes
08.09.2014 -
Freie Wahl des Pflegedienstes. Das BSG in Kassel fällte jetzt ein Urteil, das Versicherten bzw. Pflegebedürftigen das Wahlrecht zwischen allen in Deutschland zugelassenen Pflegediensten zusichert, weshalb auch jeder zugelassene Pflegedienst bundesweit tätig sein darf.
Ein auf Landesebene geschlossener Versorgungsvertrag ist „für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich.“
Ortsfremde Anbieter können lediglich Mehrkosten, beispielsweise durch lange Anfahrtswege, nicht abrechnen. Honorarkürzungen sind allenfalls bei konkreten Beanstandungen gerechtfertigt, so das Urteil.