BGH lässt Barmenia Krankenversicherung abblitzen
Einzelimportierte Medikamente fallen nicht unter die deutsche Arzneimittelpreisverordnung
Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revision der Barmenia Krankenversicherung a.G. zurückgewiesen und das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden im Verfahren gegen die Stadt-Apotheke Freital bestätigt.
Damit fallen auch in Zukunft einzelimportierte Medikamente nicht unter die deutsche Arzneimittelpreisverordnung. Die Stadt-Apotheke Freital hatte 2013 das Krebsmedikament Kadcyla – das damals noch nicht am deutschen Markt erhältlich war – über die ilapo Internationale Ludwigs-Arzneimittel GmbH & Co. KG, München, importiert. Die Barmenia befand den Preis im Vergleich zum Einkaufspreis für zu hoch und klagte. Apotheke und ilapo müssten sich an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung halten. Für den Großhandel gelten danach die folgenden Regeln: Er erhält einen Festzuschlag von 70 Cent und einen proportionalen Zuschlag von höchstens 3,15 Prozent vom Herstellerabgabepreis, allerdings nach oben durch 37,80 Euro begrenzt. Das Landgericht Dresden hatte der Krankenversicherung Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Dresden schloss sich dagegen der Argumentation der Apotheke an und kassierte das Urteil der unteren Instanz wieder ein.
„Der BGH hat heute nicht nur im Sinne der Apotheken und Importeure von Medikamenten entschieden, sondern vor allem auch für Patienten, die an seltenen und /oder schweren Krankheiten leiden und für die importierte Arzneien oft eine überlebenswichtige Frage sind“, erklärt Sabine Fuchsberger-Paukert, Geschäftsführerin der ilapo Internationale Ludwigs-Arzneimittel GmbH & Co. KG.
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