Hygiene

Sterbehilfe: Auswirkungen des BGH-Urteils auf den Klinikalltag

10.12.2010 -

Der Abbruch lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen ist nicht strafbar, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Rechtsanwalt Dr. Gerhard Ries erklärt, inwiefern sich der Klinikalltag ändert.

M&K: Nach einem aktuellen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist Sterbehilfe nicht strafbar. Was bedeutet das für Ärzte, Pfleger und Angehörige?

Gerhard Ries: Im Gerichtssaal sprachen Ärzte und Juristen in seltener Einigkeit von einem epochalen Urteil. Bisher befanden sich alle Beteiligten in einem schweren Konflikt, wenn sie darüber entscheiden mussten, ob sie eine lebenserhaltende Maßnahme abbrechen und der Patient so krank war, dass er seinen Willen nicht mehr selbst äußern konnte. Einerseits erlaubte das Betreuungsrecht seit 2009 den Abbruch lebensverlängernder Behandlungen, wenn der Patient seinen entsprechenden Willen im Gespräch mit Betreuern und Angehörigen geäußert oder in einer schriftlichen Patientenverfügung niedergelegt hatte. Aktive Sterbehilfe war aber nach wie vor streng verboten.

Mit dem aktuellen Urteil schaffen die obersten Bundesrichter Klarheit für Krankenhausmitarbeiter. Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist straffrei, wenn sich Ärzte und Betreuer einig sind. Bei Uneinigkeit muss ein Gericht entscheiden. Ein Behandlungsabbruch bleibt künftig nicht mehr nur straffrei, wenn Krankenhausmitarbeiter eine Handlung unterlassen, indem sie beispielsweise die künstliche Ernährung einstellen. Erlaubt sind auch aktive Handlungen wie das Durchschneiden eines Versorgungsschlauchs. Entscheidend für die Straffreiheit ist allein der ausdrücklich erklärte oder mutmaßliche Patientenwille. Nach wie vor strafbar ist die Tötung auf Verlangen und jedes von der Behandlung losgelöste Verhalten, wenn zum Beispiel eine Giftspritze verabreicht wird.

Worauf sollten Ärzte und Pfleger im Alltag künftig achten?

Gerhard Ries: Maßgeblich ist für sie allein die Frage „Was will der Patient?". In der Regel sind die Pfleger deutlich länger am Bett der Patienten als die Ärzte. Dadurch haben sie eine größere Nähe zum Kranken und sind dementsprechend emotional stärker beteiligt. Oft verfügen sie über ein feines Gespür für das Nahen des Todes. Deshalb sollte auch die Sichtweise der Pfleger eine Rolle spielen, wenn Ärzte den mutmaßlichen Patientenwillen ermitteln. Vor diesem Hintergrund ist eine team- und protokollorientierte Behandlungsorganisation einer traditionellen, hierarchischen, arztzentrierten Struktur der Klinik vorzuziehen.

Wie stellen Kliniken sicher, dass Ärzte und Pfleger bei Bedarf jederzeit nachweisen können, dass ein Therapieabbruch rechtmäßig war, obwohl keine schriftliche Patientenverfügung vorlag?

Gerhard Ries: Liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor, stellt der BGH sehr strenge Beweisanforderungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ärzte und Pfleger ihr Vorgehen sorgfältig dokumentieren, etwa wenn sie die Einwilligungsfähigkeit des Patienten prüfen. Im Zweifelsfall sollte der behandelnde Mediziner Kollegen und Vorgesetzte hinzuziehen.

Über Gespräche mit den Angehörigen, um den mutmaßlichen Patientenwillen zu ermitteln, sollte sich ein beidseitig unterzeichnetes Protokoll in den Akten finden. Aus rechtlicher Sicht muss der Arzt dabei so umfassend wie möglich aufklären: Ist es beispielsweise möglich, dass der Patient aus dem Koma erwacht? Welche Funktionen werden dann beeinträchtigt sein?

Gerhard Ries: Sind sich Ärzte und Betreuer uneinig über den Patientenwillen und entscheidet das Betreuungsgericht, muss der gesamte vorangegangene Prozess dokumentiert sein. Manchmal kann es für einen Arzt auch ratsam sein, dafür zu sorgen, dass ein Betreuer bestellt wird, der seine Entscheidungen mitträgt.

So weit der Regelfall - welche Auswirkungen hat das Urteil auf Notärzte am Unfallort oder Chirurgen, die während einer Operation mit unerwarteten Komplikationen kämpfen?

Gerhard Ries: Tatsächlich hilft einem Notarzt ein implementiertes Verfahren zur Dokumentation nicht. Er muss sich wie bisher an den berufsrechtlichen Leitlinien orientieren und im Zweifel lebenserhaltende Maßnahmen ergreifen. Gleiches gilt im OP. Hier stößt das Recht an Grenzen. Die fachliche Qualität des Klinikpersonals ist entscheidend. Dementsprechend wichtig sind Schulungen von Ärzten und OP-Mitarbeitern, die diese Stresssituationen trainieren.

Das Thema Ethik wird derzeit im Gesundheitsbereich heiß diskutiert. Wie passt das Urteil zu dieser aktuellen Debatte?

Gerhard Ries: Die Richter des BGH haben dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zum Durchbruch verholfen. Der mutmaßliche Wille des Patienten ist anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, zu denen auch ethische Grundsätze wie die Würde des Menschen zählen. Entscheidend ist nicht nur die fachliche Beurteilung des Arztes. Auch individuelle Wertvorstellungen müssen berücksichtigt werden.

Diese Rückbesinnung auf Werte findet ja derzeit in vielen Bereichen statt, vor allem auch in der Wirtschaft infolge der Finanzkrise. Im Gesundheitswesen werden ethische Fragen immer mehr an Bedeutung gewinnen, zum Beispiel: Dürfen Kostengesichtspunkte eine Rolle spielen, wenn Mediziner über lebenserhaltende Maßnahmen entscheiden?


Hintergrund:
Der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: zwei StR 454/09) liegt der Fall einer Patientin zugrunde, die seit 2002 nach einer Hirnblutung im Wachkoma gelegen hatte und in einem Pflegeheim mit einer Sonde künstlich ernährt worden war. Eine Besserung des Gesundheitszustands war nicht zu erwarten. Ihre erwachsenen Kinder bemühten sich darum, dass die Behandlung eingestellt wird, weil die Mutter kurz vor der Erkrankung den Wunsch geäußert hatte, sie wolle nicht künstlich am Leben erhalten werden. Nachdem die Tochter den Schlauch durchtrennt hatte, wurde die Todkranke in ein Krankenhaus verlegt, wo sie zwei Wochen später starb.

Das Landgericht Fulda hatte die Tochter freigesprochen, da sie sich aufgrund des Rates ihres Anwaltes über das Verbot aktiver Sterbehilfe nicht im Klaren gewesen sei. Der Anwalt hätte es aber besser wissen müssen, fand das Gericht und verurteilte ihn wegen versuchten Totschlags. Dagegen ging der Anwalt in Revision vor dem BGH.

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