Transplantationsgesetz: BMG beschloss Erweiterung
28.09.2012 -
Transplantationsgesetz: BMG beschloss Erweiterung. Das Bundeskabinett beschloss am 9. August 2006 gesetzliche Neuregelungen für den Umgang mit menschlichen Zellen und Geweben. Der Gesetzentwurf des Gesundheitsministeriums (BMG) weitet u.a. das geltende Transplantationsgesetz von 1997 auf Knochenmark sowie auf embryonale und fötale Organe, Gewebe und menschliche Zellen aus. So sollen aus Organspende- Ausweisen „Organ- und Gewebespenden- Ausweise“ werden. Sowohl die Bundesärztekammer (BÄK) als auch die Grünen äußerten Kritik an der Neuregelung.
Beim sog. Gewebegesetz geht es um die Umsetzung einer EU-Richtlinie von 2004 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliche Gewebe und Zellen, zu der Deutschland verpflichtet ist. Gesundheits- Staatssekretär Klaus Theo Schröder betonte, Ziel sei es, Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln aus menschlichen Geweben und Zellen zu erhöhen und so die Gesundheit von Patienten wirksam zu schützen. Überzogene Regelungen der EU-Vorgaben würden im Rahmen der Möglichkeiten nicht berücksichtigt. Er wies darauf hin, dass menschliches Gewebe und menschliche Zellen heute vielfach zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden. Das Ministerium betonte, der Vorrang der Organspende vor der Gewebespende sei sicher gestellt und gesetzlich verankert. Das geschehe durch die Verpflichtung der Transplantationszentren und anderer Krankenhäuser, bezüglich der Gewebeentnahme untereinander und mit der dafür zuständigen Koordinationsstelle zusammenzuarbeiten.
Neben dem Transplantationsgesetz sollen nach dem Entwurf weitere Gesetze und Verordnungen für Gewebe und Zellen geändert oder ergänzt werden. So wird im Arzneimittelgesetz der Anwendungsbereich auf Augenhornhäute, Keimzellen und solche Gewebe erweitert, die im Krankenhaus unter der Verantwortung eines Arztes entnommen und angewendet werden. Änderungen sind auch in der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelgroßhandelsbetriebsverordnung vorgesehen. Allerdings dürfen Gewebe – anders als Organe – nach dem Entwurf künftig auch von anderen Personen als Ärzten entnommen werden, falls dies generell unter ärztlicher Verantwortung und Weisung geschieht. Die Vorgaben, die das Transplantationsgesetz für die Entnahme von Organen benennt und die die Achtung der Würde des Organspenders sichern sollen, sollen auf Organ- und Gewebespender ausgeweitet werden.