BMG: Einsparpotentiale werden nicht genutzt
02.05.2014 -
BMG: Einsparpotentiale werden nicht genutzt. Am 1. Mai 2006 trat das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung, das Arzneimittelversorgungs- Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG), in Kraft.
Laut Bundesministerium für Gesundheit haben sich die Arzneimittelausgaben von rund 16 % im Jahr 2005 offenbar in den ersten Monaten des laufenden Jahres fortgesetzt. Diese Entwicklung ist nicht mit einem Anstieg der Krankheitsfälle in der Bevölkerung oder der medizinischen Notwendigkeit zu erklären, so das BMG weiter.
Es zeige sich vielmehr, dass vorhandene Einsparpotentiale nicht genutzt würden.
Mit dem Arzneimittelversorgungs- Wirtschaftlichkeitsgesetz sollen pharmazeutische Industrie, Ärzte und Apotheker deshalb stärker in die Pflicht genommen werden.
Das Gesetz enthält auch Regelungen, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf die Versicherten haben.
Die Patienten würden weiterhin eine qualitativ hochwertige Arzneimitteltherapie erhalten, die Ausgaben dafür sollen sich aber stärker als bisher am medizinischen Versorgungsbedarf orientieren.
Dabei sollen Preis und Leistung auch bei der Verordnung von Arzneimitteln in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Die Festbeträge, Obergrenzen für die Erstattung von Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung, werden in das sog. „untere Preisdrittel“ abgesenkt.
Laut BMG sind Preisunterschiede von bis zu 100% für Medikamente mit ein und derselben Wirkung in einem solidarischen Gesundheitssystem nicht zu rechtfertigen.
Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass eine ausreichende Auswahl an gleichwertigen Arzneimitteln zum Festbetrag möglich ist. Verordnet ein Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, hat er den Patienten darüber zu informieren, dass dieser die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen habe.
Arzt und Patient sollen dann gemeinsam entscheiden können, auf ein gleichartiges Arzneimittel zum Festbetrag auszuweichen, für das keine Mehrkosten anfallen.
Festbetragsarzneimittel, die besonders preisgünstig sind, können durch Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen ganz von der geltenden Zuzahlung befreit werden. Der Arzt soll auch sonst aufgefordert werden, an der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit mitzuwirken.
Mit dem Konzept der Durchschnittskosten pro Dosiereinheit und dem Bonus- Malus-Modell sollen dazu die entsprechenden Anreize gesetzt werden.
Die Durchschnittskosten pro Dosiereinheit sollen dem Arzt als Preisvergleich dienen, ähnlich den üblichen Preisangaben bei Lebensmitteln wie Preis pro 100 g oder Preis pro Liter.
Das Bonus-Malus-Konzept umfasst nicht das gesamte Arzneimittelsortiment, sondern es soll sich auf einige sehr umsatzstarke Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen beschränken, in denen der Arzt die Wahl zwischen verschiedenen, gleichwertigen Alternativen habe. Die Patientinnen und Patienten bekämen dann Arzneimittel verordnet, bei denen das Preis- Leistungsverhältnis stimme.
Das heißt, dass für Patienten ein Wechsel zu einem anderen Arzneimittel notwendig werden kann, wenn der Arzt bisher z.B. ein teures Präparat verordnet hat und einer Umstellung auf ein qualitativ vergleichbares Arzneimittel keine medizinischen Gründe entgegenstehen.
Der Bonus kann nur durch die Verordnung preisgünstiger Arzneimittel erreicht werden, nicht aber durch die Verweigerung von Verordnungen, da nur tatsächlich verordnete Arzneimittel in die Berechnung der Durchschnittswerte eingehen.
Das heißt, Ärzte können nicht unter Hinweis auf die Bonus-Malus-Regelung eine Verordnung verweigern. Der Bonus für die Einhaltung der Wirtschaftlichkeitsziele geht an die Kassenärztliche Vereinigung und kommt nicht direkt dem einzelnen Arzt zugute.
Der Malus wird bei einer Überschreitung der festgelegten Durchschnittswerte pro Dosiereinheit um mehr als 10 % fällig. Das kann dann der Fall sein, wenn der Arzt vorwiegend Arzneimittel auswählt, die in vergleichbarer Qualität auch zu einem günstigeren Preis verfügbar seien.
Die Häufigkeit schwer kranker Patienten, chronisch Kranker und besonders teurer Patienten in einer Praxis spiele dabei keine Rolle, da nur die Durchschnittskosten pro Dosiereinheit für die Verordnungen berücksichtigt würden, nicht die verordnete Menge. Besonderheiten spezieller Anwendungsgebiete sind gesondert zu berücksichtigen.
Diese Regelung soll zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.