Gesundheitspolitik

Arzneimittelversorgungs- Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) tritt in Kraft

21.11.2012 -

Arzneimittelversorgungs- Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) tritt in Kraft. Der Bundesrat hat den Weg frei gemacht für das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (Arzneimittelversorgungs- Wirtschaftlichkeitsgesetz, kurz AVWG). Das Gesetz tritt zum 1. Mai 2006 in Kraft.
Dazu die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit, Marion Caspers-Merk: „Die Anrufung des Vermittlungsausschusses hat dieses Gesetz unbeschadet überstanden, es tritt so in Kraft, wie es der Deutsche Bundestag beschlossen hat. Dies zeigt die Handlungsfähigkeit der großen Koalition und ist eine gute Grundlage für die Gespräche zur Reform der Finanzgrundlagen und der Strukturen des Gesundheitssystems. Für diese Reformen ist dieses Gesetz eine wichtige Weichenstellung im Bereich der Arzneimittelversorgung.“
Regelungen wie die Zuzahlungsbefreiung für preisgünstige Arzneimittel und die Bonus- Malus-Regelung sollen das Preisbewusstsein bei Versicherten und Ärzten stärken. Damit soll eine immer höhere Belastung durch Arzneimittelkosten vermieden werden.
Die Koalition möchte mit dem vorgelegten Gesetz Rationalität und Transparenz schaffen. „Vernünftiges und wirtschaftliches Verhalten wird belohnt. Wir fordern dabei von allen Beteiligten im Gesundheitswesen einen Beitrag: von Ärzten, von Versicherten, von der Industrie, von Apotheken und von den Krankenkassen“, so Caspers-Merk weiter.
Die Regelungen des AVWG sehen u.a. vor:
• Vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2008 gilt ein zweijähriger Preisstopp, jedoch nur für Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
• Die Festbetragsregelung wird neu justiert. Es wird gesetzlich definiert, was echte Innovationen sind. Echte Innovationen, d.h. therapeutische Verbesserungen werden von den Festbeträgen freigestellt. Die Festbeträge für Arzneimittel werden abgesenkt. Die Krankenkassen können zudem mit den Herstellern einen speziellen Rabattvertrag abschließen, damit die Arzneimittel mit Preisen über Festbetrag für die Versicherten ohne Mehrkosten verfügbar sind.
• Arzneimittel mit Preisen von 30 % und mehr unterhalb des Festbetrags können durch Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen von der Zuzahlung befreit werden.
• Die Abgabe kostenloser Arznei- Packungen (Naturalrabatte) an Apotheken wird unterbunden. Der Ausschluss von Naturalrabatten soll die Transparenz verbessern und den Preiswettbewerb im Arzneimittelmarkt zum Vorteil der Verbraucher und der Krankenversicherungen fördern. Daher gilt die Regelung auch für die rezeptfreien Arzneimittel und die Tierarzneimittel, die vom Endverbraucher selbst bezahlt werden.
Auch die Krankenhausapotheken werden in diese Regelung einbezogen. Damit wird die Zusammenarbeit zwischen der ambulanten und der stationären Versorgung verbessert.
• Für Arzneimittel im Generika-fähigen Markt, also für patentfreie Arzneimittel mit gleichen Inhaltsstoffen, die von mehreren Unternehmen angeboten werden, wird ein Rabatt in Höhe von 10 % des Herstellerabgabepreises erhoben. Das bisherige Volumen der Naturalrabatte wird zur Entlastung der Krankenkassenbeiträge an die Krankenkassen weitergegeben.
• Die Ärzte sollen künftig stärker in die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit ihrer Arzneiverordnungen genommen werden (sog. Bonus-Malus-Regelung).
Künftig sollen Zielvorgaben für die Preiswürdigkeit der verordneten Arzneimittel gelten. Die Preiswürdigkeit der Arzneimittel in bestimmten Gruppen kann bestimmt werden mit Hilfe sog. Durchschnittskosten pro definierter Dosiereinheit auf Basis definierter Tagesdosen (DDD).
Die definierten Tagesdosen sind durch eine amtliche Klassifikation vorgegeben, an deren Vorbereitung auch Vertreter pharmazeutischer Unternehmen beteiligt sind. Die Einzelheiten dieser Zielvorgaben für DDD-Kosten sollen von der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene durch Vertrag vereinbart werden.
• Die Krankenhäuser sollen bei der Entlassmedikation auf Wirtschaftlichkeit achten.
Neben den Änderungen in der Arzneimittelversorgung soll die gesetzliche Zuwachsbegrenzung (die sog. Grundlohnrate) im Krankenhausbereich und bei den Verwaltungskosten der Krankenkassen in den Jahren 2006 und 2007 von einem Mitglieder- auf einen Versichertenbezug umgestellt werden.

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