Gesundheitsökonomie

Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen Ärzte – Erste Schritte im Schadensfall

14.06.2011 -

Schnell können Ärzte Ansprüchen ihrer Patienten oder deren Sozialversicherungsträger ausgesetzt sein ... auch ohne eigenes Verschulden oder Fehlverhalten. Was ist dann zu tun, damit dem Arzt daraus keine Nachteile entstehen?

Häufig wird nicht bedacht, dass die Abwehr unberechtigter Ansprüche zu den Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung gehört. Die nachfolgenden Empfehlungen sollen eine Hilfestellung sein, wie sich der Versicherte im Falle eines Falles am besten verhält. Management & Krankenhaus sprach mit Ute Ulsperger, Leiterin Heilwesen-Haftpflicht Schaden bei HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG.

M&K: Wie sollte sich ein Arzt verhalten, wenn sich ein Patient, dessen Anwalt oder eine Krankenkasse mit Ansprüchen an ihn wendet?

Ute Ulsperger: Zunächst sollte der Arzt die Gegenseite auffordern, ihm eine schriftliche Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten zur Verfügung zu stellen, welche ihn erforderlichenfalls ermächtigt, die Patientenunterlagen an den Anspruchsgegner sowie an seine Berufshaftpflichtversicherung zur Sachverhaltsklärung und Rechtsverfolgung herauszugeben.

Auch wenn es sich um eine rein vorsorgliche Meldung handelt, sollte der betroffene Arzt umgehend seinen Berufshaftpflichtversicherer über den Vorgang informieren.

Welche Unterlagen sollte ein Arzt seiner Versicherung zur Verfügung stellen?

Ute Ulsperger: Sofern dem Versicherten eine Schweigepflichtentbindungserklärung zur Verfügung gestellt worden ist, sollte er dem Versicherer eine ausführliche Stellungnahme zu dem Vorwurf des Behandlungsfehlers sowie sämtliche relevanten Behandlungsunterlagen in Kopie zusenden.

Welche Unterlagen darf bzw. muss ein Arzt an Dritte (z. B.: Patientenanwälte, Sozialversicherungsträger) herausgeben?

Ute Ulsperger: Wird der Arzt aufgefordert, die Behandlungsunterlagen herauszugeben, ist er verpflichtet, Kopien zur Verfügung zu stellen, sofern er zuvor von dem Patienten entsprechend von der Schweigepflicht entbunden worden ist. Die Herausgabeverpflichtung bezieht sich jedoch nur auf die reine Behandlungsdokumentation und nicht auf persönliche, schriftliche Anmerkungen. Originaldokumente wie auch bildgebendes Befundmaterial sollte jedoch aus Beweisgründen stets in Besitz behalten und nur in Kopie weitergeleitet werden. Aus dem gleichen Grunde sollte die Schweigepflichtentbindung seitens des Patienten grundsätzlich schriftlich erklärt werden.

Was ist zu beachten, wenn eine Schlichtungsstelle bzw. Gutachterkommission der Ärztekammer den Arzt auffordert, zu einem Behandlungsfehlervorwurf Stellung zu nehmen oder sich an einem Schlichtungsverfahren zu beteiligen?

Ute Ulsperger: Der Arzt sollte auch hier umgehend seinen Berufshaftpflichtversicherer informieren. Ohne Rücksprache mit ihm sollte keine Stellungnahme an die Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission erfolgen. Insbesondere sollte keine Kostenübernahme zugesagt werden, ohne diese zuvor mit dem Versicherer abgestimmt zu haben.

Was ist zu tun, wenn dem Arzt gerichtlicher Schriftverkehr zugestellt wird? Ich denke z. B. an eine Klageschrift oder einen Beweissicherungs- oder Prozesskostenhilfeantrag.

Ute Ulsperger: Der Versicherte sollte umgehend seinen Berufshaftpflichtversicherer informieren und diesem alle ihm zu dem Vorgang vorliegenden Unterlagen zuschicken. Er sollte keinesfalls ohne Rücksprache mit seinem Versicherer einen Rechtsanwalt verpflichten. Der Versicherer leitet für ihn alle erforderlichen Schritte in die Wege.

Wo liegen die Vorteile eines großen Berufshaftpflichtversicherers?

Ute Ulsperger: Die Bewertung einer Haftungssituation sollte regelmäßig durch qualifizierte Rechtsanwälte unter Hinzuziehung erfahrener medizinischer Gutachter erfolgen.

Die außergerichtliche Beratung und Bearbeitung von Behandlungsfehlervorwürfen wird bei HDI-Gerling deshalb von erfahrenen Volljuristen, in der Regel zugelassene Rechtsanwälten, wahrgenommen. Die juristische Bewertung medizinischer Sachverhalte erfolgt erforderlichenfalls mithilfe medizinischer Sachverständiger.

In Fällen gerichtlicher Auseinandersetzungen arbeiten wir zudem seit Jahren erfolgreich mit ausgesuchten, auf das Medizinrecht spezialisierten Anwälten zusammen. Durch diese langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verfügen wir über eine entsprechend hohe Expertise, welche eine bestmögliche Interessenvertretung unserer Versicherten gewährleistet.

Warum ist die Betreuung durch einen Versicherer überhaupt so wichtig?

Ute Ulsperger: Wie bereits eingangs erwähnt, sehen sich Ärzte immer häufiger einem Behandlungsfehlervorwurf auch ohne eigenes Fehlverhalten ausgesetzt. So ist auch die Anzahl der gegen Ärzte eingeleiteten Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung in den letzten Jahren deutlich gestiegen.

Die haftungsrechtliche Situation stellt sich in vielen Fällen komplex dar, weshalb die Verfahren von vornherein durch erfahrene Juristen begleitet werden sollten. Ein auf die Berufshaftpflicht für Mediziner spezialisierter Versicherer wie HDI-Gerling hält diese Kompetenz in aller Regel vor.

 

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