Organspendegesetz wird Krankenhäusern spürbare Vorteile bringen
10.07.2019 -
Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Strukturen der Organspende in den Entnahmekrankenhäusern zu verbessern und angemessen zu vergüten. „Das ist durch die Refinanzierung von Transplantationsbeauftragten an den Kliniken und die differenzierten Pauschalen für die Kostenerstattung an die Krankenhäuser nun auf einem sehr guten Weg“, sagt Prof. Dr. Michael Albrecht, Vorstandsvorsitzender des Verbands der Universitätsklinika Deutschlands (VUD).
Die Neuregelungen des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetztes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen der Organspende“ (GZSO) bieten für spürbare Verbesserungen in den Krankenhäusern eine gute Grundlage: Die Entnahmekrankenhäuser werden künftig für den gesamten Prozess einer Organspende kostendeckend vergütet. Sie haben Anspruch auf eine pauschale Finanzierung der Leistungen, die sie im Rahmen des Organspende Prozesses erbringen. Zusätzlich erhalten sie einen Ausgleichszuschlag für die vorhandene und genutzte Infrastruktur. Zusammen mit der Refinanzierung der Transplantationsbeauftragten für die im Gesetz festgelegten Aufgaben, werden die kostenintensiven Leistungen und Vorhaltungen damit in Zukunft nicht mehr zu Lasten der Krankenhäuser gehen. „Die Krankenhäuser erhalten dadurch dringend notwendige Ressourcen, um geeignete Organspender zu ermitteln“, sagt Ralf Heyder, Generalsekretär des VUD.
Zu begrüßen ist auch, dass das Gesetz die Einrichtung eines neuro-konsiliarärztlichen Dienstes vorsieht, um kleinere Entnahmekrankenhäuser bei der Feststellung des Hirntods zu unterstützen. Aufgrund der in der Bundesärztekammer-Richtlinie definierten Qualifikationsvoraussetzungen können dies nur Fachärzte für Neurologie oder Neurochirurgie aus Krankenhäusern der Maximalversorgung sein. Krankenhäuser, die diese Ärzte zur Verfügung stellen, haben Anspruch auf einen angemessenen Kostenausgleich. Das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz ist heute noch einmal Thema im Bundesrat, dort aber nicht zustimmungspflichtig und wird voraussichtlich Anfang April 2019 in Kraft treten.
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