IT & Kommunikation

Digitale-Versorgung-Gesetz: Was kommt auf den Leistungserbringer zu?

01.08.2019 -

Am 10. Juli wurde das „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG) beschlossen.

Apps auf Rezept, Angebote zu Online-Sprechstunden und die Möglichkeit des Zugriffs auf das sichere Datennetz im Gesundheitswesen bei Behandlungen sollen hierdurch gewährleistet werden.

Was kommt auf den Leistungserbringer zu?

Ärzte sollen nach dem Entwurf für ein „Digitale-Versorgung-Gesetz" (DVG) künftig digitale Anwendungen – wie Tagebücher für Diabetiker oder Apps für Menschen mit Bluthochdruck – verschreiben können. Für die Hersteller soll ein zügiger Zulassungsweg geschaffen werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll in einer ersten Stufe Sicherheit, Funktion, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit der Produkte prüfen. Sie sollen dann ein Jahr lang von der Krankenkasse erstattet werden. In dieser Zeit soll der Hersteller nachweisen müssen, dass die App die Versorgung verbessert.

Außerdem sollen Patienten sich darauf verlassen können, dass ihre Ärzte sowie weitere Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen werden. Apotheken müssen sich nach dem Entwurf bis Ende September 2020 und Krankenhäuser bis Januar 2021 anschließen lassen. Für Ärzte, die sich weiterhin nicht anschließen, wird der Honorarabzug von bislang 1% ab dem 1. März 2020 auf 2,5% erhöht. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflegeeinrichtungen sollen sich freiwillig an die TI anschließen können. Die Kosten hierfür sollen erstattet werden.

Damit Patienten Ärzte, die Online-Sprechstunden anbieten, leichter finden können, sollen Ärzte künftig auf ihrer Internetseite über solche Angebote informieren dürfen. Die Aufklärung für eine Videosprechstunde soll auch im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen können. Die papiergebundene Tätigkeit im Gesundheitswesen soll durch digitale Lösungen abgelöst werden. Bislang erhielten Ärzte für ein versendetes Fax eine höhere Vergütung als für das Versenden eines elektronischen Arztbriefs, erläutert das Gesundheitsministerium. Die Selbstverwaltung werde beauftragt, das zu ändern. Außerdem sollen Ärzte künftig mehr Möglichkeiten haben, sich auf elektronischem Weg mit Kollegen auszutauschen. Wer einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beitreten möchte, könne das auch auf elektronischem Wege tun. Außerdem könnten künftig auch Heil- und Hilfsmittel auf elektronischem Weg verordnet werden.

Datenschutzfragen verschoben

Dagegen wurden die im Referentenentwurf noch enthaltenen Bestimmungen zur elektronischen Patientenakte herausgenommen. Zunächst sollten Ärzte verpflichtet werden, Gesundheitsdaten auf Wunsch des Patienten in der Digitalakte abzulegen. Dieser Passus wurde gestrichen. Das DVG wurde daher ohne diese Bestimmungen beschlossen. Die auf den Datenschutz gegründete Kritik hat insofern offenbar Wirkung entfaltet. Nach Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums soll es ein eigenes Datenschutzgesetz zur elektronischen Patientenakte bis zum Herbst geben.

Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Das Gesetz soll im Januar 2020 in Kraft treten.

Fazit: Die Digitalisierung wird auch gesetzgeberisch mit Nachdruck vorangetrieben. Dies erscheint im Grundsatz sicherlich sinnvoll. Die Regelungen im Einzelnen ergeben jedoch noch kein schlüssiges Gesamtkonzept. Technische Umsetzungen sind noch nicht absehbar, da konkrete Verfahrenswege für Leistungserbringer und Patienten noch festzulegen sind. Datenschutzfragen konnten bislang nicht abschließend geklärt werden und wurden in ein erst noch zu beschließendes gesondertes Gesetz abgeschoben. Dies betrifft gerade die Regelungen zur bedeutsamen elektronischen Patientenakte. Deutlich wird jedoch bereits jetzt, dass die Weichen für die digitale Zukunft gestellt werden. Leistungserbringer sollten sich hierauf frühzeitig einstellen. Gerne beraten wir Sie zu allen Aspekten der Digitalisierung im Gesundheitswesen.

Ansprechpartner bei fachlichen Rückfragen:

Dr. Marc Anschlag, LL.M.
Rechtsanwalt
Tel.: 0221/97357-306
marc.anschlag@bdolegal.de

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