Gesundheitspolitik

Änderung des §291d SGB V: Auf bewährte und internationale Standards bei Schnittstellen

Der Bundesverband Gesundheits-IT begrüßt die Änderung.

20.06.2017 -

Der Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e.V. begrüßt mit der Änderung des §291d SGB V den Vorstoß des Gesetzgebers zur Sicherstellung von Datenportabilität.

Hierbei rät die Industrie, auf etablierte nationale und internationale Standards zu setzen.

Am 1. Juni 2017 hat der Bundestag eine Änderung im §291d SGB V beschlossen, die besagt, dass in IT-Systeme, die in der ärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern zur Anwendung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, standardisierte Schnittstellen zur Archivierung sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel zu integrieren sind. Gegenüber der ursprünglichen Fassung ist nun in § 291d Absatz 6 eine verpflichtende Umsetzung der Schnittstellen mit einer Frist von zwei Jahren vorgesehen, über die der Bundesrat am 7. Juli abstimmen soll. Diese Frist beginnt mit der Aufnahme der Schnittstellenspezifikationen in das Interoperabilitätsverzeichnis nach §291e SGB V. Die geänderten Regelungen betreffen dabei neben PVS- und KIS-Systemen nun auch elektronische Programme für Infektionsschutzmeldungen sowie solche für die Verordnung von Arzneimitteln.

Als Industrieverband der Softwarehersteller im Gesundheitsbereich begrüßt der Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e.V. grundsätzlich alle Aktivitäten zur Schaffung von Datenportabilität und Interoperabilität. Gleichzeitig weist der Verband darauf hin, dass es für die Datenübernahme bei Systemwechsel zumindest im ambulanten Bereich seit Jahren bewährte Standards gibt: „Dies ist die Prozessbeschreibung „bvitg-transfer“ in Kombination mit dem etablierten Datenaustauschstandard „xBDT“. Der xBDT definiert weit mehr übertragbare Daten als nur die Teilmenge der Informationen aus der (kassen)-vertragsärztlichen Versorgung und garantiert deshalb über den Gesetzesauftrag hinaus eine alle Versorgungsbereiche umfassende Datenkonvertierung bei einem Systemwechsel. Mit Blick auf die Gesetzgebung hoffen wir dabei, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf diese bewährten Standards setzen und gleichzeitig auf die Definition neuer Schnittstellen verzichten wird,“ so Matthias Meierhofer, Vorsitzender des Vorstandes des bvitg.

Zudem gilt es zu beachten, dass für die verpflichtende Integration der Schnittstellen in jede Installation der  Praxisverwaltungssysteme und deren laufende Pflege Aufwendungen für alle Nutzer entstehen werden. „Bisher wurden die Kosten der permanent zu pflegenden Datenübernahmeschnittstellen im Einzelfall von jenen Praxen getragen, die eine Datenübernahme wünschten. Mit der gesetzlichen Regelung der verpflichtenden Integration in alle Installationen werden diese Kosten zukünftig auch von allen Praxen zu tragen sein – unabhängig davon, ob sie diese überhaupt nutzen möchten,“ erläutert Jens Naumann, stellvertretender Vorsitzender des bvitg. „Wir hoffen sehr, dass den Ärzten diese Mehraufwendungen durch entsprechende Honoraranpassungen erstattet werden.“

Des Weiteren ist die Vielschichtigkeit in der Umsetzung nicht zu unterschätzen: Neben dem niedergelassenen Bereich sind gemäß Gesetzesvorgabe Regelungen auch für den stationären Bereich zu treffen, in dem die Herausforderung auf Grund der Komplexität der Systemlandschaft und damit verbundener Datenarten nochmals herausfordernder ist. „Hier muss sowohl an die Daten in den KIS-Systemen selbst sowie in RIS- bzw. PACS-Systemen gedacht werden – und an die vielen unterschiedlichen Fachbereiche und Kliniken mit jeweils eigenen Anforderungen; von der Rettungsstelle über OPs und Intensivstation bis hin zur stationären Pflege. Deshalb sollten die Schnittstellen hier für die systemneutrale Archivierung und Datenübertragung auf internationale offene Standards wie beispielsweise HL7 und IHE ansetzen, um hier den Aufwand zu verringern und der Komplexität des Datenbestands gerecht zu werden. Im Gegensatz zur ambulanten Welt kann hier in Deutschland auf keinen in der Praxis bewährten Standard Bezug genommen werden. Hier ist Basisarbeit nötig, für die der bvitg seine Unterstützung anbietet “, erklärt Matthias Meierhofer.

Kontakt

Bundesverband Gesundheits-IT bvitg

Friedrichstraße 200
10117 Berlin
Deutschland

+49 30 2062258 18
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