ZVEI: Telemedizin muss Teil der Regelversorgung sein
29.11.2012 -
Das Deutsche Telemedizin Portal, welches auf der Medica vorgestellt wurde, zeigt anhand von Best-Practice-Beispielen, welchen Beitrag Telemedizin für eine bessere und effizientere Gesundheitsversorgung haben kann. Informationen über bereits abgeschlossene und laufende Projekte sind frei verfügbar und verkürzen so die Entwicklung von neuen Lösungen. Bislang gehören telemedizinische Maßnahmen aber nicht zu den Regelleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Ob ein Patient von innovativer Technik, z.B. zur Betreuung chronischer Krankheiten, profitiert, hängt deshalb vom Zufall bzw. seiner Krankenkasse ab.
Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundessausschuss (GBA) im Versorgungsstrukturgesetz beauftragt, verbindlich zu prüfen, inwieweit ambulante telemedizinische Leistungen in den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen aufgenommen werden. „Wir begrüßen zwar ausdrücklich, dass Telemedizin erstmals in einem Gesetz Erwähnung findet und mit konkreten Maßnahmen gefördert wird", so Hans-Peter Bursig, Leiter des ZVEI-Kompetenzzentrums Gesundheitswirtschaft. Dennoch haben der ZVEI und seine Mitglieder die Sorge, dass der Prüfauftrag an den GBA zu eng gefasst ist und dem Potenzial der Telemedizin nicht gerecht wird. „Es sollte nicht nur um die Erbringung ambulanter, telemedizinischer Leistungen und die dafür nötigen Abrechnungsziffern gehen. Die meisten telemedizinischen Leistungen sind sektorübergreifend und lassen sich daher im derzeitigen Vergütungssystem nur schwer abbilden", erläutert Bursig. Beim Telemonitoring eines chronisch kranken Patienten werden die einzelnen Teilleistungen zum Beispiel von niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und Telemedizin-Zentren erbracht, die jeweils eigene Abrechnungssysteme haben. Diese Komplexität telemedizinischer Versorgung müsse in der Überprüfung durch den Bewertungsausschuss berücksichtigt werden.
Ob das geschehen ist, wird sich erst zeigen, wenn der GBA Ende März 2013 das endgültige Ergebnis des Prüfauftrages vorstellt. Der Auftrag des Gesetzgebers sollte genutzt werden, die Etablierung telemedizinischer Anwendungen für eine flächendeckende Versorgung in der Regelversorgung einzuleiten. „Die Rahmenbedingungen müssen langfristig so angepasst werden, dass die sektorenübergreifende Zusammenarbeit verbessert werden kann. Letztendlich, sollten mehr Patienten mit telemedizinischen Maßnahmen behandelt werden können", fordert Bursig.