Hygiene

Standards in der Krankenhaushygiene

Vertrauen in ordnungsgemäß eingehaltene Hygiene

14.04.2010 -

Jährlich vertrauen 16 Millionen vollstationär behandelte Menschen in Deutschland auf ordnungsgemäß eingehaltene Hygiene. „Die Vorschriften zur Krankenhaushygiene sind in verschiedenen Gesetzen und Richtlinien geregelt", erläutert Prof. Thomas Eikmann, Direktor des Instituts für Hygiene und Umweltmedizin am Universitätsklinikum Gießen und Marburg. Im Einzelnen handele es sich um die Gesetze zum Infektionsschutz, Medizin-Produkte, über den öffentlichen Gesundheitsdienst, Medizin-Produkte-Vertreiber-Verordnung, RKI-Richtlinien, AWMF-Leitlinien, VAH-Liste und weitere Empfehlungen (RLT-Anlagen).

Im § 23 Infektionsschutzgesetz „Nosokomiale Infektionen und Resistenzen", Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften - Seuchenrechtsneuordnungsgesetz - SeuchRNeuG vom 20. Juli 2000 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz ISG) seien die „meldepflichtigen Krankheiten, zur Meldung verpflichtete Personen, namentliche Meldung, nichtnamentliche Meldung, nosokomiale Infektionen und Resistenzen" niedergeschrieben, stellt Prof. Eikmann vor.

Gemäß § 23 (2) werden im Bundesgesundheitsblatt die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention im Robert Koch-Institut veröffentlicht, so Eikmann. Diese umfassten die Prävention nosokomialer Infektionen sowie betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionelle Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.

„Pflege und Behandlung sind je nach ihrer Art mit einem endogenen und exogenen Infektionsrisiko verbunden", führt Prof. Eikmann aus. „Dieses auf der Basis der aktuellen Erkenntnisse über die Vermeidung derartiger Infektionen zu minimieren, ist das Ziel von Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention."

Die Kriterien für die Erarbeitung von Empfehlungen oder Anlagen, präzisiert er, beinhalten Patientenschutz vor Infektionsrisiken; Personalschutz und Besucherschutz; Schutz des patientennahen Umfeldes (Flächen, Instrumente, Geräte); Ableitung von evidenzbasierten Empfehlungen; Berücksichtigung von Effektivität und Praktikabilität; Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Aspekte. Hierbei gehe es auch um die Vereinbarkeit mit gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen.

„Die Richtlinie der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention ist die Richtschnur für die Realisierung der Krankenhaushygiene in stationären und ambulanten Gesundheitseinrichtungen und Grundlage für die infektionshygienische Überwachung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst", erklärt Eikmann und erläutert nachfolgend noch weitere Instrumentarien: Die AWMF-Leitlinien, die „Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften seien systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen.

Die Zielsetzung des Arbeitskreises Krankenhaus & Praxishygiene hingegen bestünde darin, zum Schutz von Patienten und Personal kurze, verständliche und praktikable Hygieneleitlinien für den klinischen Alltag in allen Bereichen des Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der verschiedenen direkt und indirekt im Gesundheitswesen Tätigen und Verantwortlichen zu erarbeiten.

Das Schema zur Erstellung von Anlagen zur Richtlinie durch die Kommission, erläutert Eikmann, sei bestimmt durch die Festlegung des Themas, Bildung einer Arbeitsgruppe, Erarbeitung von Vorschlägen, Vorlage und Abstimmung in der Kommission, Verabschiedung eines Anlagen-Entwurfs, Anhörung von Bundesländern und Verbänden. Gefolgt werden diese durch die Überarbeitung durch die Arbeitsgruppe, Vorlage über das Robert Koch-Institut beim Bundesministerium für Gesundheit und schließlich eine Veröffentlichung als Empfehlung oder Anlage zur Richtlinie im Bundesgesundheitsblatt.
Auf die umfangreichen veröffentlichten Richtlinien bzw. Empfehlungen 1997-2009, die Prof. Eikmann präsentierte, kann in diesem Rahmen leider nicht detailliert eingegangen werden.

Im Kommentar zu § 23 (2) IfSG sei unter anderem auch geregelt, dass „zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes" selbstverständlich auch gehöre, dass die Anforderungen der Hygiene erfüllt sowie das hierzu erforderliche Personal aus- bzw. fortgebildet und beschäftigt werde. „Wesentliche Arbeitsfelder sind systematische Risikoanalyse und Entwicklung von Präventions- und Kontrollstrategien", betont Eikmann. Diese Vorschrift werde oft nicht in ausreichendem Masse umgesetzt.

„Die Anforderung an die Krankenhaushygiene umfassen Prävention, Surveillance und Kontrolle", resümiert Eikmann. „Diese müssen stets dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst werden, und das methodische Instrumentarium muss fortlaufend verfeinert werden." Hierbei dürfe die wissenschaftliche Evaluierung jedoch nicht Selbstzweck werden, sondern müsse immer dem Schutz von Patienten und Personal dienen. Die deutsche Krankenhaushygiene stehe heutzutage in einem internationalen Wettbewerb. Erfolgsorientiert müsse sie die besten Strategien für einen wirksamen Gesundheitsschutz entwickeln, fordert Prof. Eikmann abschließend.

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