Gesundheitsökonomie

Änderung der Innovationsklausel des DRG-Gesetzes: Neue Methoden sind unmittelbar abzurechnen

12.01.2011 -

Durch die Änderung der Innovationsklausel in § 6 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) können Krankenhäuser nun auch unabhängig von der Verhandlung ihres Jahresbudgets neue Methoden abrechnen, somit unmittelbar einsetzen und dem Patienten zur Verfügung stellen.

Mit der Verabschiedung des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) im Februar hat der Bundesrat auch den Weg für Verbesserungen an der Innovationsklausel des DRG-Gesetzes frei gemacht. „Die beschlossene Änderung für Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUBs) gibt den Krankenhäusern jetzt die Möglichkeit, die Erstattung innovativer Leistungen für den Patienten flexibel statt termingebunden bei den Krankenkassen zu beantragen“, erklärte daraufhin BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt.

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