Verbot der Werbung für digitalen Arztbesuch
25.07.2019 -
Wettbewerbszentrale setzt mit KLAKA Verbot der Werbung für digitalen Arztbesuch gegen Krankenversicherung ottonova durch.
Die Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung durch einen „digitalen Arztbesuch“ ist grundsätzlich untersagt. Das hat das Landgericht München I in einem am 16.07.2019 ergangenen Urteil entschieden. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. gegen die private Krankenversicherung ottonova Holding AG (Az. 33 O 4026/18). Das Urteil des Landgerichts München I ist das erste im Hinblick auf diese Art der Telemedizin und verbietet ausdrücklich Werbung für die Fernbehandlung als Primärarztmodell.
Der Versicherer ottonova, der sich als „Deutschlands erste digitale private Krankenversicherung“ bezeichnet, bietet seinen deutschen Kunden den Service an, von Ärzten in der Schweiz Diagnosen, Therapieempfehlungen und angeblich sogar Krankschreibungen per App zu erhalten.
Die Wettbewerbszentrale wurde in dem Verfahren von Partner Dr. Constantin Kurtz von KLAKA Rechtsanwälte vertreten. Der Spezialist für gewerblichen Rechtsschutz ist für die Wettbewerbszentrale seit vielen Jahren in Fragen des Wettbewerbsrechts tätig.
„Die Entscheidung hat für die Bewerbung der ärztlichen Beratung auf digitalem Wege grundsätzliche Bedeutung“, betont Dr. Constantin Kurtz von KLAKA Rechtsanwälte. „Zwar wurden beim Deutschen Ärztetag 2018 in Erfurt die Regelungen für die sogenannte Fernbehandlung ein wenig liberalisiert. Doch das im Heilmittelwerbegesetz (HWG) festgelegte Werbeverbot für Fernbehandlungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich beibehalten. Auch die derzeit geplante Ergänzung des § 9 HWG erlaubt keine Werbung für digitale Primärarztmodelle. Zudem ist in den ärztlichen Berufsordnungen (BÄO) der Grundsatz der Behandlung im persönlichen Kontakt ausdrücklich festgeschrieben und eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien nur im Einzelfall erlaubt.“
Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, ist zufrieden mit dem Urteil: „Offensichtlich war unsere Argumentation überzeugend. Wir hoffen natürlich auf eine höchstrichterliche Klärung.“
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Derzeit ist noch nicht abzusehen, ob ottonova das Urteil des Landgerichts im Wege der Berufung zum Oberlandesgericht München angreifen wird.
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