Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz: Regelungen stellen die Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund
26.04.2014 -
Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz Regelungen stellen die Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund. Vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2008 gilt ein zweijähriger Preisstopp für Arzneimittel die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Die Festbetragsregelung wird neu justiert. Festbeträge sind Obergrenzen für die Erstattung von Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Es wird gesetzlich definiert, was echte Innovationen sind. Echte Innovationen, d.h. therapeutische Verbesserungen werden von den Festbeträgen freigestellt.
Die Festbeträge für Arzneimittel werden abgesenkt.
Hersteller, deren Arzneimittel teurer als der Festbetrag sind, können ihre Marktchancen verbessern, wenn sie die Preise ihrer Produkte auf den Festbetrag senken.
Die Krankenkassen können zudem mit den Herstellern einen speziellen Rabattvertrag abschließen, damit die Arzneimittel mit Preisen über Festbetrag für die Versicherten ohne Mehrkosten verfügbar sind.
Arzneimittel mit Preisen von 30 % und mehr unterhalb des Festbetrags (berechnet auf Basis des Apothekeneinkaufspreises) können durch Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen von der Zuzahlung befreit werden.
Die Abgabe kostenloser Arzneipackungen (Naturalrabatte) an Apotheken wird unterbunden.
Auch die Krankenhausapotheken werden in diese Regelung einbezogen. Für Arzneimittel im Generika fähigen Markt, also für patentfreie Arzneimittel mit gleichen Inhaltsstoffen, die von mehreren Unternehmen angeboten werden, wird ein Rabatt in Höhe von 10 % des Herstellerabgabepreises erhoben.
Das bisherige Volumen der Naturalrabatte wird zur Entlastung der Krankenkassenbeiträge an die Krankenkassen weitergegeben.
Ausgenommen von diesem Rabatt sind allerdings Arzneimittel, deren Preis um 30 % niedriger als der Festbetrag ist. Die Ärzte sollen künftig stärker in die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit ihrer Arzneiverordnungen genommen werden (sog. Bonus-Malus-Regelung). Die Preiswürdigkeit der Arzneimittel in bestimmten Gruppen kann bestimmt werden mit Hilfe sog. Durchschnittskosten pro definierter Dosiereinheit auf Basis definierter Tagesdosen (DDD).
Die definierten Tagesdosen sind durch eine amtliche Klassifikation vorgegeben, an deren Vorbereitung auch Vertreter pharmazeutischer Unternehmen beteiligt sind.
Die Einzelheiten dieser Zielvorgaben für DDD-Kosten sollen von der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene durch Vertrag vereinbart werden. Die Selbstverwaltung auf Landesebene erhält die Möglichkeit, diese Zielvorgaben durch eine regionale Vereinbarung abzulösen.
Voraussetzung ist dafür, dass eine vergleichbare Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelverordnung erreicht wird und verbindliche Ausgleichsverpflichtungen vorgesehen werden für den Fall, dass die vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.
Die Krankenhäuser sollen bei der Entlassmedikation auf Wirtschaftlichkeit achten.
Neben den Änderungen in der Arzneimittelversorgung soll die gesetzliche Zuwachsbegrenzung (die sog. Grundlohnrate) im Krankenhausbereich und bei den Verwaltungskosten der Krankenkassen in den Jahren 2006 und 2007 von einem Mitglieder- auf einen Versichertenbezug umgestellt werden.