Hygienebeauftragte wirksam einsetzen: Warum Freistellung kein Luxus ist
Die Analyse der Freistellung von Hygienebeauftragten in Kieler Krankenhäusern zeigt, wie unterschiedlich die Einrichtungen mit dieser zentralen Funktion umgehen.
Dr. Anne Marcic, Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin, LV Schleswig-Holstein der Ärzte und Ärztinnen im Öffentlichen Gesundheitsdienst, Kiel, stv. Vorsitzende

In medizinischen Einrichtungen haben die jeweiligen Leitungen gemäß § 23 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft im Hinblick auf die Infektionsprävention wird vermutet, wenn jeweils die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beachtet worden sind. Eine entsprechende Regelung für Pflegeeinrichtungen findet sich in § 35 Absatz 1 IfSG. Mit dieser Vermutungswirkung im IfSG sind die KRINKO-Empfehlungen für beide Einrichtungsarten als Maßstab definiert.
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