IT-Security bleibt Chefsache – auch bei der Haftung
Cybersicherheit auch für Nicht-KRITIS: Was bringen IT-Sicherheitsgesetz 2.0, PDSG und KHZG?


Der Dschungel aus gesetzlichen Vorgaben zur IT-Sicherheit in Krankenhäusern treibt wohl so mancher Klinik-Geschäftsleitung die Schweißperlen auf die Stirn. Wir zeigen, warum diese dennoch notwendig sind und helfen Ihnen, den Überblick zu behalten.
IT-Security im Krankenhaus ist Chefsache! Finanzieller Schaden in Millionenhöhe, nachhaltige Rufschädigung und sogar Schäden an Leib und Leben von Patienten waren bisher die Folgen von Cyberattacken in Nicht-/KRITIS-Kliniken. Lesen Sie mehr zu Arten von Cyberattacken, Schäden und Management-Haftung.
Die Schlagzahl der gesetzlichen Auflagen für IT-Sicherheit im Krankenhaus wird immer höher. Nachdem 2015 das erste IT-Sicherheitsgesetz verabschiedet wurde, das die IT-Sicherheitsmaßnahmen für Krankenhäuser ab 30.000 vollstationären Fällen im Jahr regelte, folgte nach langen und heftigen Diskussionen im April dieses Jahrs das IT-Sicherheitsgesetz 2.0. Mit dem Patientendatenschutzgesetz (PDSG) vom Oktober 2020 gelten ab dem 1. Januar 2022 für Nicht-KRITIS-Kliniken ähnlich strenge Vorgaben in Bezug auf Cybersicherheit wie für KRITIS-Kliniken. Neben diesen Vorgaben bieten Behörden und der Gesetzgeber aber auch gewisse Hilfestellungen für Krankenhäuser an. Der branchenspezifische Sicherheitsstandard B3S und das KHZG sollen sowohl KRITIS- als auch Nicht-KRITIS-Kliniken bei der Umsetzung der Vorgaben unterstützen. Dieses kompakte Whitepaper enthält die wichtigsten Anforderungen in verständlicher Form und gibt gleichzeitig Tipps, wie Sie diese in Ihrem Krankenhaus praktisch umsetzen können.
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